Allgemeine Geschäftsbedingungen der galledia group ag und ihren Tochtergesellschaften, nachfolgend Galledia genannt.
Der Besteller anerkennt mit der Erteilung des Auftrages die folgenden Geschäftsbedingungen:
1. Geltung
Die nachstehenden Bedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung. Anderslautende, durch den Besteller gestellte Bedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die galledia.
2. Offerten
Angebote, welche ohne definitive Unterlagen oder ohne klare Terminabsprache erstellt wurden, haben bloss Richtpreischarakter. Die galledia behält sich vor, Offerten abzuändern oder zu widerrufen, bis der Auftrag in schriftlicher Form bestätigt ist.
3. Preise
Die offerierten oder bestätigten Preise sind, falls nicht ausdrücklich anders bezeichnet, Nettopreise in CHF exklusive Mehrwertsteuer. Sie verstehen sich vorbehältlich vor Auftragsbeendigung wirksam werdender Materialpreisaufschläge oder branchenüblicher Lohnerhöhungen.
4. Zahlung
Sie hat innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zu erfolgen. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist schuldet der Besteller ohne Mahnung Verzugszinsen von 6%. Zahlungsgarantien können (auch nach Bestellungsannahme) verlangt werden. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsabwicklung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten sofort fällig werden. Bedingen Aufträge die Bindung grösserer Geldmittel, entweder für Material oder Fremdarbeiten oder weil sich die Auftragsabwicklung über mehr als zwei Monate hinzieht, ist die galledia berechtigt, Akonto-Zahlungen zur Deckung der Aufwendungen zu verlangen. Abgelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Zahlungseingang Eigentum der galledia.
5. Lieferzeit
Fest zugesicherte Lieferzeiten gelten nur, wenn alle erforderlichen Unterlagen (Vorlagen, Manuskripte, Datenfiles, Filme, «Gut zum Druck» usw.) vereinbarungsgemäss eintreffen und keine Ereignisse höherer Gewalt die Auftragsfertigung behindern. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage des Eingangs der vollständigen Druckunterlagen und enden mit dem Tage der Lieferbereitschaft. Gerät die galledia unverschuldet in Lieferverzug, namentlich wegen höherer Gewalt, Elementarschäden, Krieg, Streik, Energie- oder Materialmangel, Verzug und Vertragsverletzungen (verschuldet oder unverschuldet) Dritter (z.B. Lieferanten), so berechtigt dies den Besteller nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die galledia für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
6. Abnahmeverzug
Nimmt der Besteller die Ware nicht innerhalb angemessener Frist nach avisierter Fertigungsanzeige ab, so ist die galledia berechtigt, die Ware zu fakturieren und sie auf Rechnung des Auftraggebers selbst auf Lager zu nehmen oder auswärts einzulagern.
7. Reproduktionsunterlagen, Werkzeuge:
Die erstellten Zwischenmaterialien (Satzfilme, Lithos, Datenbestände/-träger, Montagen, Druckplatten, Stanz- und Prägewerkzeuge usw.) bleiben Eigentum der galledia, sofern nicht anders vereinbart.
8. Layouts, Konzepte
Bestellte Entwürfe, Layouts, Konzepte, Blindmuster sowie fotografische Arbeiten werden berechnet, auch wenn kein entsprechender Druckauftrag nachfolgt. Auch diese Arbeiten gelten als eigenständige Aufträge und unterliegen vollumfänglich den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
9. Urheberrechte
Das Urheberrecht an kreativen und gestalterischen Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Anderweitige Verwendungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der galledia.
10. Reproduktionsrecht
Die Reproduktion und der Druck aller vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Bild- und Textvorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Besteller die entsprechenden Reproduktionsrechte besitzt. Dies gilt auch für gespeicherte Archivdaten und deren Wiederverwendung.
11. Kontroll- und Prüfdokumente
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Andrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem «Gut zum Druck» und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. Werden mehrmals Abzüge erstellt, kontrolliert er, ob früher angebrachte Korrekturen und Ergänzungen berücksichtigt sind. Die galledia haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Auftraggeber innerhalb von 2 Stunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkung abgeleitet werden kann. Mit der Unterzeichnung des «Gut zum Druck» auf dem Kontrollabzug ermächtigt er die galledia zur Produktion des Auftrages. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet oder ruft der Auftraggeber ohne diese Filme oder Datenträger direkt ab, so trägt er das volle Risiko.
12. Mehraufwand, Autorkorrekturen
Vom Besteller oder dessen beauftragtem Vermittler verursachter Mehraufwand infolge verspäteter Anlieferung von Unterlagen oder des «Gut zum Druck» sowie durch Bereinigung oder Überarbeitung von Manuskripten, Datenbeständen oder anderen Vorlagen und nach dem «Gut zum Druck» verlangte Änderungen werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
13. Mehr- oder Minderlieferungen
Unterschreitet oder übersteigt die gelieferte Menge die bestellte Quantität um nicht mehr als 10%, so gilt der Vertrag in dieser Beziehung als erfüllt. Die galledia ist berechtigt, die tatsächlich gelieferte Menge bis zu einer Mehrauflage von 10% in Rechnung zu stellen.
14. Vom Besteller geliefertes Material
Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität und Quantität). Die Einlagerung des Materials erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
15. Lieferung, Verpackung
Wird nichts anderes vereinbart, verstehen sich die Preise ab Werk. Die Transportkosten werden dem Besteller nach Aufwand in Rechnung gestellt. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert.
16. Mängelrügen
Der Besteller prüft sorgfältig, ob das erhaltene Produkt vertragskonform ist. Er vergewissert sich auch, dass alle Korrekturen und Ergänzungen berücksichtigt sind. Mängel sind sofort nach der Entdeckung, spätestens aber innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Lieferung schriftlich zu rügen. Nicht als Mängel gelten im Rahmen normaler Fertigungstoleranzen liegende geringfügige Abweichungen des Materials in Farbe, Struktur und Gewicht sowie in Druckbild und Druckfarbe. Keine Mängel sind ferner Fehler, die der Besteller vor oder mit der Erteilung des «Gut zum Druck» hätte korrigieren können. Bei begründeten Beanstandungen erfolgt innert angemessener Zeit eine Wiedergutmachung des Mangels. Ist eine Mangelhaftung gegeben, so hat die galledia das Recht, nicht aber die Pflicht, das mangelhafte Produkt nach eigener Wahl zu verbessern oder durch ein mangelfreies Erzeugnis zu ersetzen.
17. Haftungsbeschränkungen
Der galledia übergebene Manuskripte, Datenträger/-bestände, Lithos, Originale, Fotografien usw. sowie lagernde Drucksachen oder sonstige eingebrachte Objekte werden mit der üblichen Sorgfalt behandelt. Weitergehende Risiken hat der Auftraggeber ohne besondere schriftliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen. Eine über den Auftragswert hinausgehende Haftung wird generell wegbedungen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Dies gilt sowohl für direkte als auch für indirekte Schäden.
18. Bei elektronischen Daten und Datenübernahme
Für vom Kunden angelieferte Daten (per Datenträger oder -leitung), die inhaltlich fehlerhaft oder unvollständig oder mit Viren behaftet sind, übernimmt die galledia keinerlei Verantwortung. Ebenfalls wird jede Haftung abgelehnt, wenn angelieferte Daten nicht standardmässig verarbeitet oder verwendet werden können und dadurch qualitative Mängel des Druckproduktes entstehen. Die galledia hat jedoch das Recht, notwendige Korrekturen und Ergänzungen sowie Aufwendungen aus Folgeschäden wegen Viren dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Eine Haftung für Datenverluste von angelieferten und weiterzubearbeitenden respektive bearbeiteten Dateien wird von der galledia nicht übernommen. Ebenso kann die galledia nicht belangt werden für allfällige Schäden durch unbeabsichtigt weitergegebene computervirenbehaftete Dateien. Die Haftung beschränkt sich auf verursachte Fehler der galledia, sofern sie auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.
19. Aufbewahrung von Druckunterlagen und Werkzeugen
Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Datenbeständen/-trägern, Filmen, Fotolithografien, Nutzenfilmen, Skalen/Proofs sowie Stanz- und Prägewerkzeugen besteht ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine zur technischen Sicherstellung des Auftrages erfolgende Aufzeichnung der Enddaten wird 10 Tage nach Auslieferunggelöscht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist ausdrücklich zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers; insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung, aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken oder unbeabsichtigten Datenverlusts, vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich verrechnet.
20. Lagerung von Fertigwaren und Halbfabrikaten
Für Drucksachen, die auf Kundenwunsch bei galledia eingelagert werden, wird eine marktübliche Lagergebühr erhoben. Die Verrechnung erfolgt jährlich.
21. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Der Vertrag mit dem Besteller untersteht schweizerischem Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile Flawil.
Berneck, Flawil, Frauenfeld, Januar 2012
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